|
Erben und Vererben
Sie sind Erbe und müssen sich nun mit Erbschaftssteuer und dergleichen auseinandersetzen. Sie wollen Vorsorge treffen und die Erbfolge regeln. Ein Testament verfassen,
ein Behindertentestament verfassen, einen Erbvertrag aufsetzen.Diese Aufgaben übernehme ich für Sie
Zusammen mit versierten Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern klären wir steuerliche Fragen rasch und zuverlässig.
Welchem Zweck dient ein Behindertentestament und wie
funktioniert es?
Warum muß ich überhaupt regeln, was nach meinem Tod mit meinem Vermögen geschehen soll? Welche Regelungsmöglichkeiten gibt es? Wann sollte ich mich zu einer Regelung entschließen? Binde ich mich durch meine letztwillige Verfügung zu stark selbst? Wozu brauche ich einen Anwalt? Anwalt oder Notar? Sie haben ein (geistig) behindertes Kind und möchten dafür sorgen, dass es nach Ihrem Tod nicht allein auf die niedrigen Sozialhilfesätze
bzw. Hilfen nach dem SGB XII angewiesen ist ? Wurde überhaupt keine Regelung getroffen, gilt die gesetzliche Regelung. Es ist aber keinesfalls immer so, dass die gesetzliche Erbfolge dem eigenen Willen entspricht. Daher ist es gut, darüber nachzudenken - Was passiert nach meinem Tod, wenn ich nichts regele?
- Will ich das? - Wenn ja: besteht kein Regelungsbedarf, - Wenn nein: muss nach einer anderen, maßgeschneiderten Regelung gesucht werden. Es gibt viele Möglichkeiten, seinen letzten Willen in aller Klarheit zum Ausdruck zu bringen, zum Beispiel durch - Testament
- gemeinschaftliches Testament (Berliner T. ist ein Unterfall des ~) - Erbvertrag - Vermächtnis - Auflage Sobald wie möglich! Tun Sie es erst, - wenn Sie pflegebedürftig sind,
- sich möglicherweise wegen Abhängigkeit von nahen pflegenden Angehörigen unter Druck gesetzt fühlen, oder - wenn Sie nicht mehr so gut in der Lage ist, einen klaren Gedanken zu fassen, ist es zu spät. Binde ich mich durch meine letztwillige Verfügung nicht zu stark selbst? Kann ich
meine Regelungen umstoßen? Für die Regelungen dessen, was nach meinem Tod mit meinem Vermögen geschehen soll, gilt: Nur bei gegenseitigen Testamenten und Erbverträgen kann eine Bindungswirkung eintreten, insbesondere dann, wenn der andere Vertragspartner gestorben
ist. Das hängt aber von den einzelnen darin enthaltenen Regelungen ab. Wenn keine Bindung gewünscht wird, sollte das im Vertrag zum Ausdruck kommen, bzw. die
Punkte, für die eine Bindungswirkung gewünscht wird, werden ausdrücklich als solche bezeichnet.
Oder ich errichte ein Testament. Dieses kann ich beliebig abändern. Es gilt immer das neueste Testament. Um aber keine Verwirrung zu stiften, sollte dann das „alte“ Testament vernichtet werden. Möchte ich mich z.B. gegenüber pflegenden Angehörigen dankbar zeigen, kann ich dies auch später noch tun, indem ich z.B. ein Vermächtnis errichte, oder „von warmer Hand“ etwas verschenke. Eine solche Schenkung muss sich allerdings im Rahmen halten, und darf nicht in Benachteiligungsabsicht gegenüber dem oder den zukünftigen Vertrags-)Erben geschehen. Diese könnten sonst, nachdem sie Erbe geworden sind, die Herausgabe der Geschenke verlangen. Eine Regelung, was ich vor meinem Tod mit meinem Vermögen zu machen habe, erfolgt mit der letztwilligen Verfügung nicht. In der Regel ist niemand daran gehindert, über sein Vermögen zu seinen Lebzeiten nach Belieben zu verfügen. Nach dem Tod soll Klarheit herrschen über den Willen des Erblassers. Dazu bedarf es einer guten rechtlichen Beratung. Viele
Menschen haben Hemmungen, über dieses Thema zu sprechen. Das hängt zum einen mit der Tabuisierung des Themas Tod zusammen, zum anderen wohl
auch damit, dass man über Geld nicht spricht – man hat es...oder auch nicht. Es ist leichter, über dieses emotionsgeladene Thema mit einem
unbeteiligten Dritten zu sprechen, der dazu die richtigen rechtlichen und steuerlichen Tipps geben kann. Gut informiert fällt es dann auch leichter,
mit seinen Angehörigen darüber zu sprechen. Vorteil der Errichtung eines öffentlichen Testamentes bei einem Notar: Das öffentliche Testament kann den Erbschein ersetzen. Das bedeutet: der Erbe muss, mit diesem Testament in der Hand, nicht noch
einen Erbschein beantragen. Die Kosten für die Erteilung eines Erbscheins erspart er also. Ist das Testament allerdings älter als 5 Jahre, muss
er doch einen Erbschein beantragen.
Nachteil der Errichtung eines öffentlichen Testamentes bei einem Notar: Der Notar haftet nur wie ein Beamter, d.h. subsidiär.
Der Notar ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unparteiischer Betreuer der Beteiligten. Der Notar haftet grundsätzlich nicht bei steuerungünstigen Regelungen, da ihn keine Beratungspflicht für Steuerrecht trifft - im Gegensatz zum Rechtsanwalt. Der Notar darf Gebühren nicht frei vereinbaren, insbesondere die Gebühren nach der Kostenordnung nicht unterschreiten - anders aber der Rechtsanwalt: Dieser kann in außergerichtlichen Angelegenheiten Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbaren, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren. |