Häufig gestellte Fragen
- Was kostet unsere Scheidung? mehr >>>
- Wie viele Streitpunkte/Folgesachen müssen gerichtlich
geklärt werden? mehr >>>
- Benötigen wir ein oder zwei Anwälte/Anwältinnen? mehr >>>
- Beispielrechnung zu den Scheidungskosten mehr >>>
- Wie werden die Kosten der Scheidung zwischen den Ehepartnern aufgeteilt? mehr >>>
- Ist Gewährung von Prozesskostenhilfe möglich? mehr >>>
Was kostet unsere Scheidung?
Was Ihre Scheidung kostet, hängt von Ihren Einkommensverhältnissen, von den sogenannten Folgesachen (Hausrat, Ehewohnung, Sorge- und Umgangsrecht für Ihre Kinder, Unterhalt für den Ehegatten und den Zugewinnausgleich) und vom Streitwert für den Versorgungsausgleich ab. Sie können die Kosten geringer halten, wenn Sie im Vorfeld möglichst viele Folgesachen klären.
Lassen Sie sich hierbei von mir unterstützen.
Wie viele Streitpunkte/ Folgesachen müssen gerichtlich geklärt werden?
Hausrat, Ehewohnung, Sorge- und Umgangsrecht für Ihre Kinder, Unterhalt für den Ehegatten und den Zugewinnausgleich. Je mehr Streitpunkte im Vorfeld bereits geklärt sind, desto preiswerter wird die Scheidung. Über den Versorgungsausgleich entscheidet automatisch immer das Familiengericht mit.
Benötigen wir ein oder zwei Anwälte/Anwältinnen?
Beide Parteien (so nennt man die Beteiligten an einem Gerichtsverfahren) können sich nicht vom gleichen Anwalt vertreten lassen. Ein Anwalt alleine darf nur einen Ehepartner vertreten, andernfalls macht er sich des Parteiverrats schuldig. Es kann passieren, dass derjenige, der auf anwaltliche Vertretung verzichtet hat, später glaubt, vom anderen über den Tisch gezogen worden zu sein. Ratsuchenden empfehle ich meist, das Verfahren aktiv mitzugestalten, mit Unterstützung eines eigenen Anwalts.
Beispielrechnung zu den Scheidungskosten
Sämtliche Gebühren errechnen sich aus dem Gegenstandswert der Scheidung plus Folgesachen.
Zählen Sie das Nettoeinkommen beider Ehepartner für die letzten drei Monate plus das Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld auf drei Monate umgerechnet zusammen, so ergibt sich der Gegenstandswert.
Davon werden abgezogen:
· Aufwendungen, z.B. Krankenversicherung
· Werbungskosten
· Schulden, soweit sie berücksichtigungsfähig sind
· Kinderfreibetrag pro Kind 250,- € x 3 (Monate)
Dies ergibt die Summe des Einkommens. Zusammen mit 5 % des Vermögens der Eheleute ergibt dies den Gegenstandswert der Scheidung.
Die Kosten werden aus dem Gegenstandswert der Scheidung und dem Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs errechnet. Dieser beträgt mindestens 1.000,- €.
Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltsgebühren
Gerichtsgebühren:
bei einem Gegenstandswert von z.B. 10.000,- € beträgt eine Gebühr
ca. 200,- €.
a) Urteil ohne Begründung: 1,75 Gebühren aus dem Gegenstandswert plus Zustellgebühren
b) Urteil mit Begründung: 2,0 Gebühren aus dem Gegenstandswert plus Zustellgebühren.
Derjenige, der den Scheidungsantrag stellt, muss einen Gerichtskostenvorschuss von zwei Gerichtsgebühren zahlen.
Rechtsanwaltsgebühren:
bei einem Gegenstandswert von z.B. 10.000,- € beträgt eine Gebühr ca. 490,-€.
a) wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten ist:
2,5 Gebühren aus dem Gegenstandswert
+ Unkostenpauschale (maximal 20,- €)
+ Mehrwertsteuer
b) wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind, ist die Summe doppelt so hoch.
Wie werden die Kosten der Scheidung zwischen den Ehepartnern aufgeteilt?
Sie können dies als Eheleute vereinbaren - beispielsweise dass sowohl Gerichts - als auch Anwaltskosten zwischen ihnen geteilt werden. Oder Sie vereinbaren, dass derjenige sämtliche Kosten trägt, der besser verdient etc. Diese Vereinbarung legt man dann dem Gericht vor, und es entscheidet entsprechend.
Ist Gewährung von Prozesskostenhilfe möglich?
Ja, wenn die Einkommensverhältnisse sehr schlecht sind, kann Prozesskostenhilfe gewährt werden. Das bedeutet, dass der Anwalt einen Anspruch gegenüber der Staatskasse auf Erstattung seiner Gebühren hat. Diese Gebühren sind geringer als die Gebühren, die er normalerweise verlangen könnte. Wenn Prozesskostenhilfe gewährt wird - darüber entscheidet das Familiengericht – muss die „arme“ Partei auch keine Gerichtsgebühren zahlen.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass das Gericht Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung gewährt. Dann muss die Partei die Kosten in Raten an das Gericht zurückzahlen.
Prozesskostenhilfe wird allerdings versagt, wenn die "arme" Partei gegen ihren "nicht armen" Ehegatten einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat. Diesen Anspruch muss sie notfalls durchsetzen und hat dann ausreichende Mittel, um einen Prozess (wie z.B. den Scheidungsprozess) führen zu können.